Wie lange dauert ein Au Pair Programm?
Die Dauer des Aufenthalts hängt vom Au-Pair, der Gastfamilie und den Programmvorgaben des Gastlandes ab (normalerweise zwischen 6 bis 12 Monaten).
Au-Pairs aus den Staaten der Europäischen Union, des europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR) und der Schweiz benötigen für ihre Beschäftigung keine Erlaubnis der Agentur für Arbeit.
Bei Au-Pairs aus anderen Staaten (sogenannte Drittstaaten) müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die Beschäftigung darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird. Wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied muss die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-EWR-Staates oder der Schweiz besitzen.
Au-Pairs aus Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis). Das Visum muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Das Konsulat oder die Botschaft erteilt das Visum nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme vorher zugestimmt hat. Nach der Einreise erteilt die örtliche Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung.
Die Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung wird mit dem Aufenthaltstitel erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat. Erst dann darf auch als Au-Pair gearbeitet werden. Die Arbeitsaufnahme soll aber nicht aufgenommen werden, bevor das Visum bzw. der Aufenthaltstitel vorliegen.
Ausnahme (Einreise ohne Visum möglich): Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
Das Visum und auch der Aufenthaltstitel sollte möglichst frühzeitig vor dem beabsichtigten Beginn der Beschäftigung bzw. zeitnah nach der Einreise beantragt werden.